Milizverband

Die Interessensvertretung und Serviceorganisation für Milizsoldaten

M I L I Z V E R B A N D

Informationen für den Milizsoldaten

Zweitberuf Miliz
(c) 2003 - CoPi

Trageberechtigung der Uniform außer Dienst

Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die nach § 10 des Wehrgesetzes 1990 eine Dienstgradbezeichnung führen sind berechtigt,

eine ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen, und zwar:

Ohne Zustimmung bei

- Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden

- sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen (z.B. Veranstaltungen der HSV und der Flugsportvereine),

- besonderen familiären Feierlichkeiten.

Als besondere familiäre Feierlichkeiten gelten für den Kreis der Familie sowie für geladene Gäste veranstaltete Feiern anlässlich

- von Taufen, Hochzeiten (Jubelhochzeiten) oder Begräbnissen, einschließlich der jeweiligen kirchlichen Zeremonien,

- von Promotionen, Sponsionen und ähnlichen Universitäten Festakten,

- der Verleihung eines in- oder ausländischen Ordens bzw. Ehrenzeichens,

- das Erreichen einer höheren beruflichen Position (z.B. Beförderung) oder eines Berufsjubiläums.

Hierbei ist dem Anlass entsprechend grundsätzlichrer Ausgangsanzug oder Gesellschaftsanzug zu tragen.

Mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in jenen Fällen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist (§45 Abs. I des Wehrgesetzes 1990).

Zur Beurteilung des militärischen Interesses am Tragen der Uniform zu bestimmten Anlässen ist entscheidend, ob dadurch das Ansehen des Bundesheeres bzw. der Milizgedanke gefördert wird. Unter anderem gelten als im militärischen Interesse gelegen

- Veranstaltungen im Sinne der Traditionspflege im Bundesheer,

- Veranstaltungen der Offiziers- und Unteroffiziersgesellschaften sowie Veranstaltungen der Milizverbände

- Veranstaltungen im Rahmen von Partnerschaften,

- Veranstaltungen von Vereinen, mit denen die Zusammenarbeit gern. Erl. vom I. Juli 1994, GZ 3750/50-03/94 (Vereinserlass - Durchführungsbestimmungen) gesondert geregelt ist. Auf die mit Erl. vom 18. Oktober 1994, GZ 3730/80-03/94, ergangenen ergänzenden Richtlinien (Uniformtrageerlaubnis im Ausland) wird hingewiesen.

- wehrpolitische Vorträge sowie einschlägige mediale Vorführungen. Die jeweilige Anzugsart ist durch das zuständige Militärkommando anzuordnen.

 

Zurück zu den Infos